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Privater Heckenschnitt

was ist verboten, erlaubt oder sogar Pflicht?

Viele Hobbygärtner empfinden gesetzliche Vorgaben für Ihre Tätigkeit im Garten als Repressalie. Ihr Garten ist doch schließlich Privatsache. Der Gesetzgeber sieht das allerdings anders und wer sich nicht an die Bestimmungen hält, dem drohen empfindliche Bußgelder. Und das nicht ohne Grund, denn die privaten Gärten decken in Deutschland etwa den gleichen Flächenanteil ab wie alle Naturschutzgebiete zusammen - hier bietet sich ein enormes Potenzial an Möglichkeiten, um konkret etwas für die Förderung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt zu tun.

 

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Was ist verboten?

Im Frühjahr und Sommer ist Brut- und Aufzuchtsaison der Vögel. Um die Nester zu schützen ist es deshalb laut Bundesnaturschutzgesetz von März bis September nicht erlaubt, Bäume zu fällen oder Hecken und Bäume stark zu beschneiden. Dies gilt allerdings nicht für Gehölze in Wäldern oder Plantagen. Hier sind Fällungen ganzjährig erlaubt.

Wenn die Hecken im Frühsommer ausgetrieben haben, darf man sie auch zwischen März und September vorsichtig zurückschneiden. Als Anhaltspunkt für das richtige Maß gilt hier: Man darf zurückschneiden, was seit dem Schnitt im Vorjahr gewachsen ist. Wichtig ist die genaue Prüfung, ob sich im Astwerk Nester befinden. Ist das der Fall, muss der Schnitt verschoben werden.

Wildtiere schützen

Doch auch in der Zeit von Oktober bis Februar, wenn der Baum- und Heckenschnitt erlaubt ist, sollten Sie vorsichtig sein. Denn Igel und andere Kleintiere könnten im Unterholz ihre Winterquartiere haben. Bereits im Oktober beginnen Igel, sich einen Platz zum Überwintern zu suchen. Diese sollten Sie nicht stören oder vertreiben, denn Igel sind Nützlinge im Garten, sie fressen Schnecken, Käfer und andere Bodenlebewesen und halten so die Populationen in Schach. Zudem ist es laut Bundesnaturschutzgesetz verboten, Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

 

Wenn Sie also vorhaben, in den Wintermonaten Ihre Hecke zu entfernen oder ‚auf den Stock zu setzen‘, also knapp über der Wurzel abzuschneiden, so dass sie im Frühjahr wieder neu austreiben kann, befreien Sie im Spätsommer, noch bevor die Igel die Suche nach einem Ort für den Winterschlaf beginnen, die Hecke von am Boden liegendem dichtem Laub und Ästen, so dass diese für die Igel uninteressant wird. Wenn Sie den Verdacht haben, dass Igel im Garten sind, oder Sie diese gar anlocken wollen, helfen Sie den kleinen Nützlingen mit einer „Igel-Ecke“, einem Haufen aus Laub und kleinen Zweigen an einer geschützten abgelegenen Stelle im Garten.

Neuanpflanzung nur mit heimischen Gehölzen

Falls Sie über eine Neuanpflanzung einer Hecke nachdenken, wählen Sie heimische Pflanzen, unsere Tierwelt hat sich im Lauf der Evolution an diese angepasst und kann mit exotischen Pflanzen nichts anfangen. Bevorzugen Sie Schlehe, Weißdorn, Kornelkirsche, Heckenrose, Hundsrose, Vogelbeere, Vogelkirsche oder andere heimische Gehölze.

Hecken zum Nachbarn

Was, wenn die Hecke an der Grenze zwischen zwei Grundstücken liegt? In Baden-Württemberg ist das im Nachbarrechtsgesetz geregelt: Der Stamm der Hecke muss mindestens einen halben Meter Abstand zur Grundstücksgrenze haben. Dann darf die Hecke 1,80 Meter hoch werden und bis an die Grenze wachsen. Soll die Hecke höher sein, muss auch der Abstand zum Nachbarn größer sein. Allerdings sollte die Hecke von der eigenen Grundstückseite aus zu pflegen sein. Sollte die Hecke dem nicht entsprechen, kann der Nachbar dies einfordern. Von März bis September dürfen Sie die Hecke aber nicht massiv beschneiden oder gar entfernen, in der Zeit muss er sich gedulden.

Eine Hecke, die genau auf der Grundstücksgrenze wächst, gilt als "lebender Zaun". Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese mit Einverständnis beider Parteien gepflanzt wurde und von beiden gepflegt wird. Keiner der Nachbarn darf sie ohne Zustimmung des anderen entfernen oder massiv verändern.

 

Hecken an Straßen

Sichtdreieck

An Straßeneinmündungen und Kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen stets so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen dürfen im Allgemeinen im Bereich des „Sichtdreiecks“ nicht höher als 80 cm sein. Welcher Bereich hier genau freizuhalten ist, hängt mit der Situation vor Ort zusammen. Geregelt ist das in den "Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt)". Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie die zuständige Polizeibehörde.

Bei Gefahr in Verzug kann die zuständige Stadt-/Gemeindeverwaltung die Anpflanzungen bzw. Hindernisse sofort beseitigen oder zurückschneiden. Die Kosten für das Ausführen dieser Maßnahmen werden dem Grundstückseigentümer in Rechnung gestellt.

Ist keine Gefahr im Verzug, sind die Schutzmaßnahmen 14 Tage vor deren Durchführen schriftlich anzukündigen. Die Grundstückseigentümer können in dieser Zeit das erforderliche Zurückschneiden selbst durchführen, bevor die Stadt-/Gemeindeverwaltungen es im Wege der Ersatzvornahme tun. Vom Verbot des Naturschutzgesetzes, in der Zeit vom 1. März bis 30. September das Schneiden von Gehölzen zu unterlassen, sind die Eigentümer in diesem Falle befreit, weil es sich um eine aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend notwendige Maßnahme handelt.

Lichtraumprofil

Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Wegen und Gehwegen rechtzeitig so weit zurück, dass Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum auch ohne Gefahren nutzen können. Die Gesetzeslage ist hier nicht eindeutig, die Gerichte entscheiden nach der Bedeutung und Breite der Straße, der Höchstgeschwindigkeit und der Erkennbarkeit der Gefahr. Wenn Sie sicher sein wollen, halten Sie sich an das Lichtraumprofil: Der Pflanzenwuchs darf bis zu einer Höhe unter 2,50 Metern nicht über Geh- und Radwege ragen. Bei einer öffentlichen Straße sollte über der gesamten Fahrbahn die Höhe bis 4,5 Meter frei bleiben. Dies ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sollte sich allerdings ein Unfall ereignen, könnte der Grundstückseigentümer haftbar gemacht werden.

Schneiden Sie auch Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenlampen und Schildern so weit zurück, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen und die
Schilder mühelos gelesen werden können.

 

Was können Sie tun, wenn sich jemand nicht an die Gesetze hält?

Oft ist es keine böse Absicht, wenn sich Gartenbesitzer nicht an gesetzliche Regelungen halten, vielfach sind diese schlicht nicht bekannt. Sprechen Sie die Gartenbesitzer freundlich an, erklären Sie die Lage und versuchen Sie, ein Umdenken zu erreichen. Anonyme Drohbriefe im Briefkasten sind kein angemessener Kommunikationsstil und sorgen im Gegenteil für Ärger und eine „jetzt erst recht“ Haltung.

Wenn der Schaden schon eingetreten ist, also die Hecke schon radikal geschnitten ist, auch in diesem Fall sollten Sie das Gespräch suchen. Viele Gartenliebhaber sind Naturfreunde und beherzigen gute Ratschläge beim nächsten Heckenschnitt, denn eine vielfältige Tierwelt ist ja auch für den Garten von Vorteil.

Nur, wenn sich der Gartenbesitzer uneinsichtig zeigt, sollten Sie eine Umweltschadensmeldung an die zuständige Behörde erwägen. Dabei ist es unerheblich, ob Sie diese bei der Polizei oder der Naturschutzbehörde bzw. Gemeindeverwaltung abgeben. Wichtig ist, dass Sie den Vorgang genau und nachvollziehbar dokumentieren, denn die Behörden werden auf Anschuldigungen ohne Beweise nicht reagieren. Hinterlassen Sie auch Ihre Kontaktdaten für Rückfragen. Wenn Sie eine Störung des nachbarschaftlichen Verhältnisses befürchten, machen Sie das der Behörde gegenüber deutlich, sie wird dann Ihre Anzeige vertraulich behandeln.  

Sollten Sie ein Smartphone besitzen, können Sie die App „Meine Umwelt“ installieren. Mit dieser App können Sie Umweltbeeinträchtigungen melden. Die App erfasst Ihren Standort und gibt die Meldung an die zuständige Stelle weiter. Die App ist übrigens auch für andere umweltrelevante Beobachtungen hilfreich.

 

Bußgelder

Die Bußgelder sind je nach Bundesland unterschiedlich. Baden-Württemberg macht hier keine konkreten Angaben. In Mecklenburg-Vorpommern ist ein gesetzwidriger Heckenschnitt am Teuersten: Bis zu 100.000 EUR können hier fällig werden. (Quelle: bussgeldkatalog.org)

 

Gesetze

§39 Bundesnaturschutzgesetz Abs. 1: Es ist verboten, (…) Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

§39 Bundesnaturschutzgesetz Abs. 5: Es ist verboten, (…) Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung (…).

§12 Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg Abs. 1: Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten. (…)

 

Dieser Text dient der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Im Zweifel sollten Sie immer eine Fachperson zu Rate ziehen.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen zu diesem Text? Senden Sie uns eine email an bund.freiburg@bund.net

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